Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 201

§ 201 – Schlussbesprechung

(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Eine Schlussbesprechung kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder nach § 87a Absatz 1a elektronisch durchgeführt werden. (2) Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.

Kurz erklärt

  • Nach einer Außenprüfung muss eine Schlussbesprechung stattfinden, es sei denn, es gibt keine Änderungen oder der Steuerpflichtige verzichtet darauf.
  • In der Schlussbesprechung werden strittige Punkte und die rechtlichen sowie steuerlichen Auswirkungen der Prüfung besprochen.
  • Die Schlussbesprechung kann auch telefonisch oder elektronisch stattfinden, wenn der Steuerpflichtige zustimmt.
  • Wenn die Prüfungsfeststellungen zu einem Straf- oder Bußgeldverfahren führen könnten, muss der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden.
  • Die straf- oder bußgeldrechtliche Bewertung erfolgt in einem speziellen Verfahren.